Was sagt das Gesetzt: Seit dem 01. Mai 2006 gilt folgende Neufassung des § 2 Absatz 3a StVO:
"Bei Kraftfahrzeugen ist die Ausrüstung an die Wetterverhältnisse anzupassen. Hierzu gehören insbesondere geeignete Bereifung und Frostschutzmittel in der Scheibenwaschanlage."
Außerdem wurde der Bußgeldkatalog wie folgt ergänzt:
20 € Bußgeld, wenn ein Fahrzeug ohne Behinderung anderer nicht den Witterungsverhältnissen angepasst ist.
40 € Bußgeld und 1 Punkt wenn ein Fahrzeug mit Behinderung anderer nicht den Witterungsverhältnissen angepasst ist.