Freitag, 16. Januar 2009

Umweltprämie Erste Informationen

Die Details für die praktische Umsetzung der von der großen Koalition beschlossenen Abwrackprämie (Umweltprämie) sind jetzt geklärt. Als Neuwagenkäufer erhalten Sie die staatliche Vergütung für ihren Gebrauchtwagen von 2.500 Euro über das Bundesamt für Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle (BAFA) in Eschborn bei Frankfurt/Main. Das teilte das Bundeswirtschaftsministerium am Freitag in Berlin mit.

Um das Geld zu bekommen, muss man ein mindestens neun Jahre altes Auto verschrotten und in diesem Jahr einen umweltfreundlichen Neu- oder Jahreswagen ab Euro-4-Abgasnorm kaufen. Abmeldung und Verschrottung des Altfahrzeugs sowie die Zulassung des Neuwagens müssen mit Dokumenten nachgewiesen werden. Diese Unterlagen werden beim BAFA eingereicht. Alternativ kann der Autohändler alle Behördengänge erledigen und die Prämie beim Verkauf verrechnen. Das Bundesamt hat unter der Nummer 06196/908470 eine Telefon-Hotline eingerichtet.

Für die Kunden ist Eile geboten! Denn die vorgesehenen 1,5 Milliarden Euro für die Maßnahme des Konjunkturpakets II stellen laut Mitteilung die absolute Obergrenze dar. Sind diese Mittel erschöpft, gibt es auch keine Abwrackprämie mehr! Für 600.000 Kaufförderungen wird das Geld nicht reichen: "Die administrativen Abwicklungskosten sind aus den 1,5 Mrd. Euro aufzubringen", heißt es aus dem Wirtschaftsministerium.

Quelle: Autohaus Online


Die zehn "Gebote" der Umweltprämie

1. Die vorgesehenen Finanzmittel in Höhe von 1,5 Milliarden Euro stellen die Obergrenze dar. Darin sind auch die administrativen Abwicklungskosten enthalten. Die Mittelverteilung erfolgt nach dem Windhundprinzip.

2. Stichtag ist der 14. Januar 2009 für Kauf und Erstzulassung des Neuwagens/für Kauf und Zulassung des Jahreswagens. Die Laufzeit endet am 31. Dezember 2009.

3. Begünstigt sind natürliche Personen, die zuletzt das Altfahrzeug über die Dauer von mindestens einem Jahr auf ihren Namen in Deutschland zugelassen hatten. Entscheidend ist die Personenidentität zwischen Altfahrzeughalter und dem Zulasser des Neu- oder Jahreswagens.

4. Altwagen: mindestens neun Jahre alter Pkw, d.h. die Erstzulassung des Fahrzeugs muss vor dem 14. Januar 2000 stattgefunden haben.

5. Neufahrzeug: Fahrzeug, das zum ersten Mal und in Deutschland zugelassen wird und mindestens die Abgasnorm Euro 4 erfüllt.

6. Jahreswagen ist ein Pkw, der längstens ein Jahr auf einen in Deutschland niedergelassenen Kfz-Händler oder Kfz-Hersteller zugelassen war.

7. Verschrottung: Verwertungsnachweis im Zeitraum von 14. Januar bis 31. Dezember 2009 durch staatlich anerkannten Demontagebetrieb gemäß Altfahrzeugverordnung.

8. Dokumente: Original des Verschrottungsnachweises eines anerkannten Demontagebetriebs sowie Nachweis der Zulassung des Alt- und des Neufahrzeugs auf den Antragsteller

9. Verfahren: Antragsberechtigter ist der Erwerber des Neufahrzeugs. Dieser kann mit der Beantragung auch den Händler beauftragen. Der Antrag wird vom Bundesamt für Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle (BAFA) entgegengenommen, bearbeitet und beschieden.

10. Missbrauchsvorkehrungen: Durch entsprechende Ausformulierung der Förderrichtlinie ist der Missbrauchsanfälligkeit vorzubeugen bei gleichzeitiger Sicherstellung eines möglichst unbürokratischen und schnellen Verfahrens.